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ÄLTESTE DEUTSCH-SPANISCHE KANZLEI
NACHRICHTEN
Hypotheken in Spanien. Immobilienerwerb mit einer simultanen Auszahlung des Darlehens.
Zur Erleichterung des Erwerbs einer Immobilie versuchen spanische Banken, die Übertragung der Immobilie, Gewährung der Hypothek und Auszahlung des Kredits zeitgleich auszuführen.
Damit braucht der Käufer den gesamten Betrag nicht aus eigenen Mitteln zu verwenden und der Verkäufer kann die volle Kaufsumme mit der Übertragung empfangen.
Wie kann dies in der Tat erfolgen? Zunächst wird die notarielle Beurkundung zustandekommen. Käufer und Verkäufer unterschreiben den Kaufvertrag. Mit einer nachfolgenden Protokollnummer wird die Hypothek dann auch beurkundet. Der Bankbevollmächtigte übergibt den Darlehensbetrag, in Anwesenheit des Notars, dem Verkäufer.
Deutsche Anleger nutzen dieses Vorgehen mit spanischen Banken, das einige Vorteile mit sich bringt. Vor allem weil es die Verhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer zur Zahlung des vollständigen Kaufbetrages wesentlich vereinfacht. Für die Bank bleibt die Hypothek als Sicherheit eines Kredites und dessen Eintragung im Grundbuchamt gewährleistet.
Für nähere Informationen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (Fr. Schlei, Tel. 0034-937934893 oder 0034-696136231 oder per Mail an a.schlei-dr.soler-hohenlohe@kanzlei-spanien.es oder aschlei@bsp-abogados.com ).
Hypotheken auf spanische Immobilien
Seit Jahren erfolgen in Deutschland Kundenfinanzierungen zusammen mit der Erteilung von Hypotheken auf spanische Immobilien als Sicherheit des Kredits.
Das in Spanien bestehende Rechtsinstitut der Hypothek kann die Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie ermöglichen, als Sicherheit für die Erteilung eines gewöhnlichen Kredits in Deutschland und für andere mögliche Zwecke dienen oder auch die Erneuerung von Krediten erleichtern bzw. die Sicherheiten erweitern.
Die in Deutschland übliche Grundschuld wird in Spanien durch die Erteilung einer notariellen Hypothekenurkunde ersetzt, die anschliessend als dingliches Recht im spanischen Grundbuch eingetragen wird.
Unsere Dienstleistung bei der Hyphotekenerrichtung hat einen umfassenden Charakter, eine Art "schlüsselfertige" Betreuung der Angelegenheit, die der Bank im Ausland - mit unserer Unterstützung - die Sicherung des Kreditgeschäftes ermöglicht.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
DR. SOLER, v. HOHENLOHE, ENGEL
Abogados, Economistas y Auditores
Erbangelegenheiten in Spanien: Wichtig
Wir wiederholen nochmals: Kein Verkauf ist möglich, wenn die Immobilie nicht vorher auf den neuen Eigentümer (Erbe) eingetragen war. Gleichfalls ist die Erlangung einer Steuernummer - N.I.E. eine unabdingbare Voraussetzung zur Beurkundung vor Notar und Eintragung im Grundbuch.
Für weitere Informationen:
Fr. Schlei, Handy: +34-696 136 231 oder direkte Durchwahl: +34 937 934 893 oder auch per Mail an: a.schlei-dr.soler-hohenlohe@kanzlei-spanien.es oder aschlei@bsp-abogados.com
DR. SOLER, v. HOHENLOHE, ENGEL
Abogados, Economistas y Auditores
Internationales Erbrecht. Immobilien. Grundbuchamt
Internationales Erbrecht. Immobilien. Grundbuchamt.
Die Tatsache, dass das Erbrecht mit der Staatsangehörigkeit einer Person verbunden ist, kann zu Problemen führen, wenn in einer Erbangelegenheit die Rechte verschiedener Staaten betroffen sind. Wenn z.B. ein deutscher Staatsangehöriger eine Immobilie in Spanien erbt, ist zunächst zu prüfen, ob deutsches oder spanisches internationales Erbrecht anwendbar ist. Dies hängt von der Nationalität des Verstorbenen ab.
Abgesehen vom anwendbaren Recht kann die Eintragung ausländischer Erben im spanischen Grundbuch Schwierigkeiten bereiten, die oft nicht leicht zu bewältigen sind. Damit der Erbe als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, muss er zunächst seine Erbenstellung nachweisen. Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht muss ein Erbe, der eine Immobilie oder ein Kontoguthaben in Spanien erbt, in Spanien die Annahme der Erbschaft erklären. Dies ist Voraussetzung für die Eintragung als Eigentümer in das spanische Grundbuch. Die Erklärung ist grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten abzugeben. Eine weitere Voraussetzung für die Eintragung ist die Zahlung der spanischen Erbschaftssteuer. Solange diese nicht bezahlt ist, besteht eine Grundbuchsperre (“cierre registral“), und das Grundbuchamt lehnt die Eintragung ab.
Ausserdem können sich Probleme ergeben, wenn das Grundbuch nicht “aktuell“ ist. Die Eintragungen der Eigentümer einer Immobilie müssen “sukzessiv” vorgenommen werden. Das bedeutet, niemand kann als neuer Eigentümer eingetragen werden, wenn derjenige, der das Recht überträgt, nicht bereits vorher eingetragen worden ist.
Vererbt z.B. der Eigentümer, der als solcher im Grundbuch eingetragen ist, seine Immobilie an seine Kinder und versterben diese, ohne im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden zu sein, können deren Kinder nicht ohne weiteres eine Eintragung im Grundbuch erlangen.
Probleme ergeben sich auch dann, wenn die Erben das Testament ausgeschlagen haben bzw. Konkurs angemeldet wurde. In diesem Fall muss sich der Konkursverwalter mit Fragen bzgl. seiner Verfügungsbefugnis über das sich in Spanien befindliche Vermögen auseinandersetzen.
Neben der Zahlung von Steuern sind alle Formalitäten mit besonderer Sorgfalt zu beachten. Einfache Formalitätsmängel können eine Eintragung im Register zeitlich verzögern.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
DR. SOLER, v. HOHENLOHE, ENGEL
Abogados, Economistas y Auditores